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Was müssen Sie als Kunde nach Ende der Brexit-Übergangsphase beachten? Erfahren Sie hier mehr zu den Ursprungs- und Präferenzregelungen des Handelsübereinkommens EU–UK.

Am 01. Januar 2021 ist UK zoll- und steuerrechtlich zu einem Drittland geworden. Dies ist ein Orientierungsleitfaden, um sich aus Unternehmenssicht vorzubereiten. Der Leitfaden dient nur als Anhaltspunkt.

Zwar konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich (UK) am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) einigen, dennoch ist UK mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 1. Januar 2021 aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion ausgeschieden und gilt künftig als Drittland. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind Waren, die aus UK in die EU bzw. aus der EU nach UK importierte werden, nicht generell zollfrei, sondern nur sogenannte Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien. Allein die bloße Herkunft von Waren aus UK oder der EU führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts.

Rechtsgrundlagen

  • Handels- und Kooperationsabkommen
  • Teil Zwei/Teilbereich Eins: Handel/Titel I: Warenverkehr/Kapitel 2: Ursprungsregeln (ORIG): Artikel ORIG.1 ff ab Seite 42 ff
  • Anhänge ORIG-1 bis ORIG-6: Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen, Mustertexte, insbesondere Erklärung zum Ursprung, ab Seite 480 ff 

Ursprungseigenschaft

Als Ursprungserzeugnisse gelten (Artikel ORIG.3)

  • Erzeugnisse, die in UK oder der EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
  • Erzeugnisse, die in UK oder der EU ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden oder
  • Erzeugnisse, die in UK oder der EU unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs ORIG-2 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllen. 

Präferenznachweise


Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gelten: 1. „Erklärung zum Ursprung“

a) Erklärung zum Ursprung des Ausführers für Waren bis 6.000 Euro

Sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, ist eine EzU (Artikel ORIG.19) vom Ausführer erstellt werden. Sie kann für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten. Sie ist auf einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das www.de.dsv.com die Ware so genau bezeichnet oder beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist. Ein Muster der EzU mit vorgeschriebenem Wortlaut ist in diversen Sprachen im Abkommen abgedruckt ANHANG ORIG4 (Seite 551 ff). 

b) Erklärung zum Ursprung des Ausführers für Waren über 6.000 Euro
Überschreitet der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro, muss die EzA von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer abgegeben werden. Ausführer aus der EU müssen die REX-Nummer in der EzU anzugeben. Ein Merkblatt der Generaldirektion zu REX erläutert weitere Einzelheiten. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zur EzU. 

2. „Gewissheit des Einführers“ 

Neben der EzU, ausgefertigt durch den Ausführer, kann der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auch auf der „Gewissheit des Einführers“ basieren (Artikel ORIG.21). Dabei handelt es sich nicht um einen Präferenznachweis des Ausführers in Papierform, sondern um andere Informationen, die dem Einführer zur Verfügung stehen und die Ursprungseigenschaft belegen können. Diese Variante kommt in der Praxis nur bei konzerninternen Lieferungen vor, bei denen ein gemeinsamer Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist. 

Codierungen


Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage für die Präferenz mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:
  • U116 EzU 
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers 

Referenznummern


In der EzU ist eine Referenznummer anzugeben, auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei basiert. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.

Für Ausführer aus der Europäischen Union:

  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, Angabe der EORI-Nummer
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben.

Lieferantenerklärungen

Gemäß Artikel ORIG.19 kann der Ausführer eine EzU auf der Grundlage von Angaben ausfertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen, einschließlich Angaben zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten www.de.dsv.com Vormaterialien. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferanten-erklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Das Muster einer Lieferantenerklärung ist in Anhang ORIG3 Anlage 1, das Muster einer Langzeit-Lieferantenerklärung ist in Anlage 2 abgedruckt. 

Weitere Informationen

o https://www.gov.uk/transition
o Government publishes updated GB-EU Border Operating Model - GOV.UK (www.gov.uk)

Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten (außer UK) seit dem 1. Januar 2021

Die Auswirkungen, die sich für den Warenverkehr der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten seit 1. Januar 2021 ergeben sind auf Zoll online – Brexit und WuP dargestellt. 

Brexit Ursprungs- und Präferenzregelung zum Download

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