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Brexit-Update – Neues Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien

Die EU und Großbritannien haben sich auf ein Handelskooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 vorübergehend in Kraft tritt. Mit Beginn des neuen Jahres unterliegt der Warenverkehr den gleichen Export- und Importzollverfahren wie der Verkehr zwischen der EU und Kanada.

Die EU und Großbritannien haben sich auf ein Handelskooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 vorübergehend in Kraft tritt. Mit Beginn des neuen Jahres unterliegt der Warenverkehr den gleichen Export- und Importzollverfahren wie der Verkehr zwischen der EU und Kanada.

Das Handelskooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien erlaubt nur den zollfreien Verkehr von Waren mit Ursprung Großbritannien und EU. Waren mit Ursprung in einem Drittland hin-gegen müssen bei der Ein- und Ausfuhr aus und nach Großbritannien verzollt werden, auch wenn sie in der EU oder Großbritannien bereits verzollt wurden.

Für Waren mit EU-Ursprung die nach Großbritannien exportiert werden, genauso wie für Waren, die mit Ursprung Großbritannien in die EU importiert werden, gelten mit der richtigen Ursprungserklärung Nullzölle und Nullkontingente. Allerdings fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Nur für einige Warengrup-pen gelten Ausnahmen.

Um den Präferenzstatus zu beanspruchen, sind die Anforderungen je nach Flussrichtung leicht unterschiedlich:

UK in die EU

Beim Export von UK in die EU muss der Händler/Verkäufer seine EORI-Nummer in jeder Präferenzer-klärung angeben, die er seinem EU-Kunden ausstellt, unabhängig vom Warenwert.

EU nach UK

Bei Exporten von der EU nach Großbritannien kann jeder Exporteur eine Ursprungserklärung ausstellen, wenn der Warenwert der Sendung 6.000 Euro (derzeit £5.700) oder weniger beträgt, wobei nur die EORI-Nummer anzugeben ist. Über diesen Betrag hinaus muss der EU-ansässige Exporteur über eine REX-Nummer (Registrierter Ausführer) verfügen und diese der Erklärung beifügen.
Wenn der Versender NICHT REX-registriert ist, muss er darüber informiert sein, dass der Importeur möglicherweise nicht in der Lage ist, die Präferenz zu beanspruchen, es sei denn, er verfügt über die "Kenntnis des Importeurs" gemäß "CTA Artikel ORIG.21: Kenntnis des Importeurs"; der Versender muss dann bestätigen, dass der Versand OK ist.

Bitte prüfen sie die Notwendigkeit einer REX Registrierung für ihr Unternehmen: REX

Auch mit dem Abkommen werden Waren im Verkehr zwischen der EU und Großbritannien zolltechnisch geprüft. DSV weist seine Kunden deshalb dringend darauf hin, uns alle vollständigen und korrekten Sendungsdaten zu übermitteln, damit wir sicherstellen können, dass alle Sendungen den Anforderungen der Zollbehörden entsprechen. Für Sendungen mit falschen oder fehlenden Daten fallen entweder Lagerkosten an oder sie werden kostenpflichtig an die Versender retourniert. Bei falschen Präferenzerklärungen fallen Zölle an.

Eine umfassende Erörterung zur derzeitigen Sachlage finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.