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CO2-Grenzausgleichssystem – Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Eine neue EU-Verordnung sieht zukünftig höhere Einfuhrabgaben auf Waren mit hohen Emissionswerten vor. Dies wird große Auswirkungen auf den internationalen Handel haben. Lesen Sie mehr in dieser Kundeninformation. 

Wald mit einer Straße und See von oben

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 ein neues Instrument für den Klimaschutz geschaffen, das für Unternehmen gilt, die Waren aus Drittländern in die EU importieren.
Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – kurz CBAM) wird zwar erst ab dem 1. Januar 2026 vollumfänglich Anwendung finden, jedoch startet bereits ab dem 1. Oktober 2023 eine Übergangsphase, in der bereits erste Pflichten zum Tragen kommen.

Was ist das CO2-Grenzausgleichssystem und wieso wird es eingeführt? 
Das CO2-Grenzausgleichssystem verpflichtet Einführer von bestimmten Waren dazu, als Ausgleich für die bei der Herstellung der Waren ausgestoßenen Emissionen sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die Kosten für die Einfuhr dieser Waren werden hierdurch im Ergebnis erhöht. Die Pflicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten wird erst ab dem 1. Januar 2026 greifen. 

Hintergrund der Einführung dieses Systems ist, dass sich die EU ambitionierte Ziele zum Klimaschutz gesetzt hat und spätestens bis 2050 keine Nettoemissionen von Treibhausgasen mehr freigesetzt werden sollen. Um dies zu erreichen, hat die EU bereits verschiedene Schritte unternommen, zu denen auch das System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten gehört. Letzteres führt allerdings zu steigenden Kosten für in der EU produzierte Waren. Es wird daher befürchtet, dass sich Unternehmen für eine Produktion außerhalb der EU entscheiden könnten. Bisher begegnete die EU dieser Verlagerung von CO2-Emissionen, sog. „Carbon Leakage“, mit der kostenlosen Zuteilung von EU-Emissionszertifikaten in bestimmten Industriezweigen. Dies führte jedoch zugleich dazu, dass in diesen Sektoren weniger Anreize bestanden, in Maßnahmen zur Emissionsminderung zu investieren. Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem soll dieser Entwicklung entgegengewirkt und umweltfreundlichere Herstellungsmethoden in Drittländern geför-dert werden. 

Welche Waren fallen unter das CO2-Grenzausgleichssystem?
Derzeit fallen folgende Waren unter die CBAM: Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Elektrizität und Wasserstoff. Der Geltungsbereich umfasst auch bestimmte Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl von nachgelagerten Produkten wie Flüssigerdgas, Benzin, Heizöl, synthetischer Kautschuk, Kunststoffe, Schmiermittel, Frostschutzmittel, Düngemittel und Pestizide.

Konkret geht es hier um folgende Zolltarifnummern:
HS-Kapitel 25 – Zement: bestimmte Waren der Position 2507 und 2523
HS-Kapitel 27 – Elektrizität: elektrische Energie des HS 2716
HS-Kapitel 28 – Düngemittel und Wasserstoff: bestimmte Waren der Positionen 2804, 2808, 2814, 2834, 3102, and 3105
HS-Kapitel 72 – Eisen und Stahl: ausgenommen bestimmte Waren der Position 7202
HS-Kapitel 73 – Waren aus Eisen und Stahl: bestimmte Waren der Positionen 7301, 7302, 7303, 7304, 7305, 7306, 7307, 7308, 7309, 7310, 7311, 7318, and 7326
HS-Kapitel 76 – Aluminium: bestimmte Waren der Positionen 7601, 7603, 7604, 7605, 7606, 7607, 7608, 7609, 7610, 7611, 7612, 7613, 7614 und 7616

Was müssen Einführer bereits ab dem 1. Oktober 2023 beachten? 
Auch wenn die meisten Regelungen der Verordnung erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten, greifen bereits in der Übergangsphase ab dem 1. Oktober 2023 erste Pflichten. Einführer und indirekte Zollvertreter werden verpflichtet für die o.g. HS-Codes einen CBAM-Bericht pro Quartal an die EU-Kommission zu übermitteln (Art. 35 Verordnung (EU) 2023/956). Die Zollbehörden sollen die berichtspflichtigen Unternehmen darüber spätestens zum Zeitpunkt der Einfuhr informieren. 

Der erste Bericht für das Quartal 04/2023 wird bereits zum 31. Januar 2024 fällig. Im CBAM-Bericht muss unter anderem die Gesamtmenge der im Quartal eingeführten Waren angegeben werden. Die Gesamtmenge muss nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden, aufgeschlüsselt werden. 

Weiterhin sind Angaben zu den sogenannten „grauen Emissionen“ pro Tonne jeder Warenart zu machen. Die grauen Emissionen setzen sich gemäß Art. 3 Verordnung (EU) 2023/956 aus den direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und den indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, zusammen. Darüber hinaus hat der Berichtspflichtige Angaben zu einem im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen zu machen. 
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind Unternehmen jedoch noch nicht verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Kosten werden in der Übergangsphase daher nicht erhoben, es besteht allein die Berichtspflicht. Wenn gegen die Berichtspflicht verstoßen wird, drohen gemäß Art. 35 Abs. 5 S. 1 Verordnung (EU) 2023/956 „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen.

 

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